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Newsartikel

Corona-Hilfs-Fonds

Der Corona-Hilfs-Fonds hat das Ziel, finanzielle Mittel für österreichische Unternehmen, die durch die Corona-Krise in schwerwiegende Liquiditätsengpässe gekommen sind, zu unterstützen.

Hierfür werden Garantien der Republik Österreich und Zuschüsse zur Verfügung stehen. Insgesamt soll der Corona-Hilfs-Fonds EUR 15 Mrd. bewegen können. Die Abwicklung der Gelder bzw. Garantien erfolgt durch die neu gegründete COFAG (COVID-19 Finanzierungsagentur). Die Einreichung von Anträgen für Garantien erfolgt über die Hausbank des Unternehmens und für Zuschüsse über die AWS, wobei die Beurteilung der Anträge über drei Förderstellen erfolgt (österreichische Kontrollbank für Großbetriebe, Austria Wirtschaftsservice für KMUs, österreichische Hotel- und Tourismusbank für Tourismusunternehmen).

Garantien

Die COFAG übernimmt eine 90 % Bundesgarantie für einen Betriebsmittelkredit (gemäß Aussagen des Herrn Bundeskanzlers ist auch eine 100 %-ige Garantie möglich). Die COFAG Betriebsmittelkredite sind mit maximal drei Monatsumsätzen des Unternehmens, maximal aber EUR 120 Mio. pro Unternehmen begrenzt. Die Laufzeit beträgt 5 Jahre, wobei eine Verlängerung auf 10 Jahre möglich ist.

Der Zinssatz wird mit 1 % p.a. festgesetzt, hier kommen noch Garantie-Entgelte zwischen 0,25 % und 2 % p.a. je nach Laufzeit, Größe und Bonität des Unternehmens dazu.
Die COFAG Betriebsmittelkredite werden an österreichische Unternehmen (Standort und Geschäftstätigkeit in Österreich) vergeben, sofern ein Liquiditätsbedarf besteht.
Bei Aktiengesellschaften ist eine Garantie nur möglich, wenn die Bonuszahlungen an Vorstände während dieser Zeit nur mit 50 % ausgeschüttet werden und auch zwischen 16.3.2020 und 16.3.2021 keine Dividenden ausbezahlt werden.
Die Anträge sind ab 08.04.2020 über die Hausbank möglich. Die COFAG soll den Antrag tunlichst binnen 7 Werktagen abwickeln.
Ausgeschlossen von der Finanzierung sind Umschuldungen von bestehenden Krediten, sowie die Finanzierung von Investitionen oder die Finanzierung von Dividendenzahlungen.

Zuschüsse

Voraussetzung ist, dass während der Corona-Krise ein Umsatzrückgang von zumindest 40 % (gegenüber 2019) vorliegt und dieser Umsatzrückgang durch die Ausbreitung des COVID-19-Virus verursacht ist. Das Unternehmen muss nachweisen, dass es sämtliche Maßnahmen gesetzt hat, um die Fixkosten zu reduzieren und gleichzeitig die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten. Einen Zuschuss gibt es nur dann, wenn der Schwellenwert von EUR 2.000,- an Umsatzrückgang innerhalb von drei Monaten überschritten worden ist.
Die Zuschüsse werden als sogenannte „Ersatzleistung“ gewährt, die sich nach der Höhe des Umsatzausfalles richten.
Umsatzausfall zwischen 80 % und 100 %: 75 % Ersatzleistung
Umsatzausfall zwischen 60 % und 80 %: 50 % Ersatzleistung
Umsatzausfall zwischen 40 % und 60 %: 25 % Ersatzleistung

Die Ersatzleistung erfolgt für Fixkosten, das sind

  • Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden kann)
  • Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden können)
  • Andere betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden können)
  • Lizenzkosten
  • Zahlungen für Strom, Gas, Telekommunikation, etc.

Für den Unternehmer ist ein Unternehmerlohn bis maximal EUR 2.000,- pro Monat einrechenbar.
Zusätzlich wird der Wertverlust von verderblichen Waren oder Saisonwaren ersetzt, sofern mindestens 50 % des Wertes verloren gegangen sind.
Die Fixkosten bzw. der Umsatzausfall werden für die Zeit zwischen 15.03.2020 und dem Ende der COVID-Maßnahmen berechnet. Wir gehen davon aus, dass dies jener Zeitpunkt sein wird, zu dem alle COVID-19 Einschränkungen aufgehoben sein werden.
Die Berechnung des Umsatzrückganges, sowie der Fixkosten erfolgt durch den Steuerberater des Unternehmens, der eine entsprechende Bestätigung für die COFAG abgibt.

Die Anträge sind beim AWS (Austria Wirtschaftsservice) einzureichen und können ab 15.04.2020 bis spätestens 31.12.2020 unter Beibringung der notwendigen Unterlagen gestellt werden. Bei fehlenden Unterlagen können diese bis 31.08.2021 nachgereicht werden.
Für Zuschüsse ist eine maximale Obergrenze von EUR 90 Mio. pro Unternehmen vorgesehen. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Ende des Wirtschaftsjahres und der Feststellung des Umsatzrückganges bzw. der Fixkosten oder des Wertverlustes bei Saisonware.
Ausgeschlossen von der Zuschussaktion sind Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern zum 31.12.2019, sofern Mitarbeiter anstelle der Kurzarbeit gekündigt worden sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind alle Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.

Die Garantieverfahren sind ab 8. April 2020 ausschließlich über Ihre Hausbank einreichbar.
Die Anträge für die Zuschüsse können über das Online Tool der AWS frühestens ab 15. April 2020 bzw sinnvollerweise erst nach Ende der COVID-Maßnahmen eingebracht werden, da erst dann die tatsächliche Höhe errechnet werden kann.



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