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Newsartikel

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes in Sachen Freischein - Mineralölsteuerbefreiung

Wir erlauben uns zu berichten, dass wir nunmehr ein weiteres Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes erreichen konnten, bei welchem das Zollamt Eisenstadt Flughafen-Wien (nunmehr Zollamt Österreich – Zollstelle Flughafen Wien) die Ausstellung eines Freischeines deshalb verweigert hatte, da die beiden betroffenen Luftfahrzeuge jeweils auch bzw. zum Teil ausschließlich für die Beförderung des Luftfahrzeugeigentümers eingesetzt worden sind. Obgleich jeweils jeder Flug mit fremdüblichen Stundensätzen an die Flugpassagiere verrechnet worden ist, war die Zollverwaltung der Auffassung, es würde sich um keine entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren bzw. sonstige Flugdienstleistungen handeln.

Das Bundesfinanzgericht der Republik Österreich hat diese Argumentation nicht geteilt und unserer Beschwerde vollinhaltlich Recht gegeben.

Die Begründung hierzu lautete – wörtlich zitiert – wie folgt:

„Gemäß § 13 Luftfahrtgesetz (LFG) ist Halter eines Zivilflugzeuges, wer das Zivilflugzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt. Halterin der verfahrensgegenständlichen Flugzeuge ist die Bf., die dadurch über die ausschließliche zivil- und luftfahrtrechtliche Verantwortung verfügt.

Nutzungsberechtigte juristische Person der Luftfahrzeuge im Sinne des Art. 14 Abs 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/96/EG ist daher die Bf., die gemäß den Halterschaftsverträgen die Flugleistungen als Operator im eigenen Namen erbringt und die Beförderung von Personen (Waren) im eigenen Namen durchführt. Der Operator hat die Beförderungsleistung zu bewirken und gegebenenfalls sogar ein anderes Luftfahrzeug bereitzustellen. Dass die Bf. Vor Abschluss eines Chartervertrages mit einem Drittkunden im Innenverhältnis die Zustimmung der Eigentümer einzuholen hat, vermag an der ausschließlichen Nutzungsberechtigung nichts zu ändern.

Ob die Kunden des Operators und die Eigentümerin des Luftfahrzeuges direkt oder indirekt derselben natürlichen oder juristischen Person zuzuordnen sind, ist ebenfalls ohne Belang. Selbst wenn der Operator – was verfahrensgegenständliche nicht der Fall ist – demselben Konzern zugehören würden, wäre eine gewerbsmäßige Personenbeförderung denkbar (BFH 8.7.2014, V II R 9/13; VwGH 22.4.2015, Ro 2015/16/0007).

Es bleibt daher zu prüfen, ob die Bf. Unmittelbar eine entgeltliche Luftfahrtdienstleistung erbringt. Der Begriff „Luftfahrt“ verlangt, dass die entgeltliche Dienstleistung unmittelbar mit dem Flug des Luftfahrzeuges zusammenhängt (EuGH 1.12.2011, C-79/10, Helmholz Rz. 21). Die Durchführung der Flüge im Beobachtungszeitraum und die Beförderung der von den Eigentümern genannten Personen (Nicht-Dritte im Sinne der Halterschaftsverträge) stellen wie die Beförderung etwaiger anderer Kunden (Dritt-Charterflüge) eine entgeltliche Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen durch die Bf. für ihre Leistungen ein pauschales Entgelt von ... monatlich, dies entspricht im Beobachtungszeitraum ca. …. % der Umsätze, ein. Die Höhe der monatlichen Management-Gebühren indiziert nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes eine mit der Personenbeförderung verbundene kommerzielle Zweckverfolgung, da es seiner Bemessung nach dem Erbringer der Luftfahrtdienstleistung ermöglicht, am Markt bestehen zu können, zumal das Entgelt im Beobachtungszeitraum prozentuell höher ist, als die Provisionen von … % bei der Durchführung von Dritt-Charterflügen gemäß den Halterschaftsverträgen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes hat die Bf., die beiden verfahrensgegenständlichen Luftfahrzeuge als nutzungsberechtigte juristische Person für kommerzielle Zwecke genutzt und unmittelbar für die entgeltliche Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen verwendet. Da die verfahrensgegenständlichen Luftfahrzeuge somit ausschließlich in der gewerblichen Luftfahrt (gewerbliche Zwecke) genutzt wurden, sind diese vom eingeschränkten Freischein des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom … umfasst und waren daher auf Grundlage dieses Freischeins die gesonderten Betankungsscheine auszustellen.“

Die Geschäftszahl unter welcher dieses Erkenntnis ergangen ist, lautet GZ. RV/7200042/2019.

Wir freuen uns, dass es unserer Kanzlei nunmehr nach den Erkenntnissen vom 29.5.2015 (RV/4200169/2012) sowie vom 21.3.2019 (RV/7200050/2018) gelungen ist, eine ständige Judikatur des Bundesfinanzgerichtes zu erreichen, wonach auch bei Flügen, die ein Eigentümer oder eine dem Eigentümer nahestehende Person oder Gesellschaft tätigt, die Mineralölsteuerbefreiung zulässig ist und daher die üblicherweise von der Zollverwaltung vertretene Ansicht, es würde sich nicht um eine gewerbsmäßige Beförderung handeln, vom Bundesfinanzgericht nunmehr wiederholt verworfen wurde.

Wir hoffen, dass wir zukünftig die Vielzahl an anhängigen Verfahren aufgrund der jetzt ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes erheblich verkürzen können, sodass die Anrufung des Bundesfinanzgerichtes zukünftig nicht mehr erforderlich sein wird.



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