Bild

Newsartikel

Erweiteter Beihilfenrahmen, Ausfallbonus (Ergänzung zum Fixkostenzuschuss II) Sozialpartnervereinbarung über Homeoffice-Regelung

Es wurde von der österreichischen Bundesregierung bekannt gegeben, dass die Europäische Kommission für COVID-19-Maßnahmen den EU-rechtlich zulässigen Rahmen erweitert bzw. den Zuschusszeitraum verlängert hat.

  1. Erweiterter Beihilfenrahmen:

Hierbei wurde die Grenze für staatliche Hilfsmaßnahmen von EUR 800.000,00 auf EUR 1,8 Mio. erhöht. Weiters wurde die Grenze für Fixkostenzuschüsse von derzeit EUR 3 Mio. auf nunmehr EUR 10 Mio. erweitert, was für mittelgroße und große Unternehmen den notwendigen Spielraum einräumt.

Letztlich ist die Frist, für welche staatliche Hilfen gewährt werden können, von zunächst Ende Juni 2021 auf 31.12.2021 verlängert worden. Es stehen daher Fixkostenzuschüsse bzw. Ausfallboni bis Jahresende 2021 zur Verfügung.

  1. Ausfallsbonus (Ergänzung zum Fixkostenzuschuss II):

Die Bundesregierung hat einen erweiterten Ausfallsbonus beschlossen. Voraussetzung des Ausfallsbonus ist ein Umsatzausfall von zumindest 40 %, wobei dieser Ausfallsbonus monatlich mit dem Vergleichsmonat aus dem Jahr 2019 berechnet wird. Der Ausfallsbonus ist somit etwa für den Monat Jänner 2021 im Vergleich zum Jänner 2019 zu berechnen und bedarf es zunächst eines 40 %igen Umsatzrückganges.

Von diesem Umsatzrückgang werden 30 % erstattet, hiervon sind 15 % echter Zuschuss als Ausfallsbonus und 15 % sind ein Vorschuss für den Fixkostenzuschuss II.

Die maximale Förderung beträgt für beide Vorgänge EUR 60.000,00, wobei maximal EUR 30.000,00 als Zuschuss und EUR 30.000,00 als Vorschuss für den Fixkostenzuschuss II. ausbezahlt werden können.

Die Beantragung erfolgt über Finanzonline, erstmals ab 16.2.2021.

Der Umsatzeinbruch, sowie auch allfällige Fixkosten II Daten sind durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Wie oben ausgeführt, kann hierbei nunmehr bis EUR 1,8 Mio. gesamt ausbezahlt werden.

  1. Sozialpartnervereinbarung zum Homeoffice:

Die Sozialpartner sind übereingekommen, für die Homeoffice-Tätigkeit eine Gesamtregelung zu treffen und sind diverse steuerliche Maßnahmen darin enthalten. Für die steuerlichen Maßnahmen bedarf es noch der entsprechenden Beschlussfassung des Einkommensteuergesetzes bzw. des ASVGs.

Folgende Details sind bereits bekannt geworden:

  1. Homeoffice bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitsgeber und Arbeitnehmer. Eine Kündigung kann von jeder Seite mit einer 1-monatigen Frist vorgenommen werden. Hierzu wird es Mustervereinbarungen der Sozialpartner als Vorlage geben.
  2. Die Regelungen über Arbeitszeiten, Arbeitsruhepausen, etc. gelten auch für die Tätigkeit im Homeoffice. Schäden die an Arbeitsgeräten des Dienstgebers während der Homeoffice-Regelung eintreten, werden nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz abgewickelt. Dadurch ist eine beschränkte Ersatzpflicht für den Dienstnehmer sichergestellt.
  3. Seitens des Arbeitsinspektorats gibt es nunmehr ausdrücklich kein Recht zur Betretung privater Wohnungen, also keine Möglichkeit die Arbeitsbedingungen analog zur Betriebsstätte zu überprüfen.
  4. Der im Rahmen der Corona-Vorschriften zeitlich befristete Unfallversicherungsschutz im Homeoffice (allfällige Unfälle gelten als Arbeitsunfall) wird als Dauerrecht im ASVG aufgenommen.
  5. Es ist die Pflicht des Arbeitsgebers für die Arbeit im Homeoffice entsprechende digitale Arbeitsmitteln (EDV, Datenverbindung, etc.) zur Verfügung zu stellen. Sofern der Mitarbeiter bereits eigene Arbeitsmittel hat, ist eine angemessene Pauschalabgeltung zu bezahlen.
  6. Es wird eine steuerfreie Auszahlung von EUR 3,00 pro Homeoffice – Arbeitstag geschaffen. Maximal aber EUR 300,00 pro Jahr, mit welchem die Mehrkosten der Arbeitnehmer durch Zahlungen (auf steuerfreier Basis) durch den Dienstgeber ausgeglichen werden.
  7. Für den Ankauf ergometrisch geeigneten Mobiliars im Homeoffice, kann jeder Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitsnehmerveranlagung EUR 300,00 pro Jahr als erhöhte Werbungskosten geltend machen. Hierzu ist ein belegmäßiger Nachweis erforderlich und soll diese Werbungskostenregelung bereits für das Jahr 2020 gelten. Es wird daher notwendig sein, für allfällige Investitionen des Arbeitnehmers schon im Jahr 2020 die notwendigen Belege zu besorgen bzw. diese aufzubewahren.



Newsletter-Anmeldung

Zurück

Bild