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Newsartikel

Geänderte Voraussetzungen und Beantragung des Härtefallfonds in der Phase 2

Die Förder-Richtlinie für die Beantragung des Härtefall-Fonds in der Phase 2 wurde am 4.5.2020 erlassen. Es haben sich hier einige geänderte Voraussetzungen ergeben, die wir hier für Sie zusammengefasst haben:

Was Sie grundsätzlich beachten sollten

Sollte in den drei möglichen Beobachtungszeiträumen eine Förderung von mehr als EUR 500 erfolgen, so ist die in der Phase 1 zuerkannte und bezogene Erstauszahlung von EUR 500 in der Phase 2 anzurechnen. Das bedeutet, dass etwa bei der berechneten Förderung von EUR 800 der Betrag von EUR 300 nicht ausbezahlt und in Rückrechnung mit Phase 1 einbehalten wird.

"Drei aus Sechs"

Nunmehr können statt drei Beobachtungszeiträumen, sechs Beobachtungszeiträume wie folgt gewählt werden:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020

Es können aus diesen sechs Betrachtungszeiträumen frei jene drei Monate gewählt werden, für die eine Förderung beantragt wird.

Unser Tipp: Am günstigsten ist es natürlich jene Monate zu wählen, in welchen der geringste Umsatz vorliegt, da in diesen Monaten der Umsatzabfall am Größten gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2019 sein wird.

Als Vergleichszeitraum kann entweder das jeweilige Vorjahresmonat, also der Umsatz der Monate März, April, Mai, Juni, Juli, August, September 2019 gewählt werden, oder ein Drittel des Umsatzes im 1. Quartal (statt März 2019), oder ein Drittel des Umsatzes des 2. Quartales (statt des Monatsumsatzes für April, Mai oder Juni 2019), oder das jeweilige Vorjahresmonat (oder ein Drittel des Umsatzes im 3. Quartal für die Monate Juli, August, September 2019).

Die Beantragung der Förderung kann für alle drei Betrachtungszeiträume einzeln abgegeben werden, spätestens jedoch bis 31.12.2020.

Weiterhin beträgt die maximale Förderung pro Betrachtungszeitraum EUR 2.000,00, so dass insgesamt maximal EUR 6.000,00 ausbezahlt werden.

Grundlage für die Berechnung des Nettoeinkommens

Das Nettoeinkommen wird automatisch vom zuletzt veranlagten Steuerbescheid mit Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb vom Finanzamt ausgerechnet. Voraussetzung ist allerdings, dass bereits ein derartiger Bescheid für eines der Jahre ab 2015, also für 2015, 2016, 2017, 2018 oder 2019 bereits erlassen ist. Die Rechtskraft des Bescheides muss nicht mehr vorliegen.

Es ist nunmehr möglich, eine Förderung auch dann zu erhalten, wenn im letzten veranlagten Jahr ein Verlust aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb, oder die Summe aus beiden einen Verlust ergeben.

Allerdings wird dann die Förderung mit pauschal EUR 500,00 pro eingereichtem Monat festgesetzt. Ein höherer Betrag steht dann nicht zu.

Die Förderung nach dem Corona-Familienhärtefonds löst die Inanspruchnahme des Härtefall-Fonds nicht aus und bewirkt auch keine Kürzung.

Neu ist allerdings nunmehr, dass eine allfällige private oder berufliche Versicherung die zur Abdeckung von COVID-19 Verlusten Versicherungsleistungen erbringt, in die Berechnung der Deckelung der Förderung einbezogen werden, dh. die Förderung entsprechend kürzen.

Deckelung der Förderung

Werden neben den geförderten Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb auch andere Nebeneinkünfte erzielt, so sind diese mit ihrem Nettoeinkommen (also unter Abzug eines pauschal errechneten Einkommensteuerbetrages) bei der Förderung abzuziehen. Werden etwa Pensionseinkünfte oder andere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Vermietung oder Kapitalvermögen bezogen, so sind diese in dem jeweiligen Monat, für das die Förderung beantragt wird, zu berücksichtigen. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist hierbei die monatliche Nettoauszahlung entscheidend. Das heißt  in Monaten, in welchen Sonderzahlungen ausbezahlt werden, sollte die Förderung nicht beantragt werden. Dies würde dann eine entsprechend höhere Kürzung wirken, da die Förderung um die Sonderzahlungsbeträge zusätzlich gekürzt wird.

Für alle anderen Einkünfte, die nicht gefördert sind (also etwa Vermietungseinkünfte, sonstige Einkünfte oder Kapitaleinkünfte), wird es auf eine Jahresdurchrechnung und die Ermittlung eines Nettoeinkommens auf Basis des letzten veranlagten Bescheides herauslaufen. Dies bedeutet, dass der Steuersatz, der für die Ermittlung der Nettoeinkünfte der sonstigen nicht förderbaren Einkünfte herangezogen wird, sich aus der letzten steuerlichen Veranlagung ergibt. Liegt keine steuerliche Veranlagung seit 2015 bis 2019 vor, so wird ein Durchschnittssteuersatz von 15 % herangezogen.

Alle diese Berechnungen werden im Hintergrund von der Finanzverwaltung selbständig durchgeführt.

Die manuelle Eingabe ist allerdings erforderlich, um die in den jeweils beantragten Monaten zugeflossenen Nebeneinkünfte für das Jahr 2020 zu erfassen bzw. diese bekanntzugeben.

Weiters kann in dem Formular die Option gewählt werden, nicht das letzte veranlagte Jahr für die Berechnung des Nettoeinkommens heranzuziehen, sondern die drei zuletzt veranlagten Jahre im Durchschnitt.

Unser Tipp: Am günstigsten ist es, jeweils die Option zu wählen, bei der das höchste Einkommen erzielt wird.

Notwendige Eingaben im Formular

Bei den allgemeinen Angaben auf den ersten drei Seiten dürfte es kein Problem geben. Kritisch ist die Auswahl der Beobachtungszeiträume und Berechnung der Erträge bzw. Betriebseinnahmen im Beobachtungszeitraum.

Nirgends ist die Eingabe der Vorjahresvergleichsumsätze gefordert. Allerdings ist damit zu rechnen, dass diese im Hintergrund gegen die Umsatzsteuervoranmeldungen aus dem Jahre 2019 verprobt werden. Eine entsprechende Dokumentation bzw. Berechnungsgrundlage ist sinnvoll. Weiters ist die Berechnung der nichtgeförderten Nebeneinkünfte (mit Abzug der Steuer mit den Daten des Vorjahres-Steuersatzes) notwendig (sofern welche in den Beobachtungsmonaten vorliegen) und die Dokumentation erforderlich.

Unser Tipp: Sollte keine Veranlagung, zB bei Neugründung vorliegen, so könnte ein Zuwarten bis zur Bescheid Erlassung vorteilhaft sein.



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