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Newsartikel

Geänderte Vorschriften für die Mineralölsteuerbefreiung

Mit Bundesgesetzblatt Nr. 117, ausgegeben am 30.12.2016, wurde im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2016 auch das Mineralölsteuergesetz geändert.

Wir erlauben uns, die hierbei nunmehr geltenden Änderungen wie folgt darzulegen:

  1. Gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1 Mineralölsteuergesetz 1955, kann nunmehr bei gewerbsmäßiger Beförderung von Personen oder Sachen, oder sonstiger gewerbsmäßiger Dienstleistung mit Luftfahrzeugen eine Mineralölsteuerbefreiung mit Hilfe eines neu eingeführten „Freischeines“ in Anspruch genommen werden. Dadurch gibt es für den Mineralölsteuerlieferanten insoweit Sicherheit, als bei Vorliegen des Freischeines weitere Feststellungen oder Prüfungen über die Gewerblichkeit der Beförderung keinerlei Daten oder Informationen mehr aufgehoben oder beigebracht werden müssen, durch Vorlage des Freischeines ist eine mineralölsteuerfreie Abgabe jederzeit und immer möglich. Die Details über die Arten der Freischeine und die Voraussetzungen zur Erlangung desselbigen, sind in einer Verordnung zu regeln, welche das Bundesministerium für Finanzen zu erlassen hat.

    Wir konnten aus dem Bundesministerium für Finanzen hierzu folgende Informationen erhalten: Es wird prinzipiell drei Arten von Freischeinen geben und zwar: – Globaler Freischein: Dieser wird für einen Linienbetrieb erteilt und wird auf unbestimmte Zeit ausgestellt. – Eingeschränkter Freischein: Dieser wird für den Bedarfsflug und Hubschrauberflug ausgestellt und wird auf drei Jahre befristet. Für diesen eingeschränkten Freischein bedarf es entsprechenden Nachweis der gewerblichen Transporte, was im Wesentlichen durch Vorlage von Ausgangsrechnungen belegt werden kann. Der eingeschränkte Freischein enthält auch die jeweiligen Luftfahrzeugkennungen, für welche der Freischein Gültigkeit hat. – Einzelfreischein für Luftfahrzeuge aus Drittländern: Ähnlich dem deutschen Befreiungsschein, gibt es auch zukünftig Einzelerledigungen, welche für Einzelbetankungen vom Zollamt am Flughafen ausgestellt werden können.
  2. Liegt somit kein Freischein vor, wird seitens des Mineralöllagerinhabers kein steuerbefreites Mineralöl abgegeben; dennoch gibt es auch weiterhin die Möglichkeit eine Steuerrückvergütung über Antrag durchzuführen. Neu ist allerdings, dass diese Rückerstattung nicht mehr durch den Mineralöllieferanten durchzuführen ist, sondern durch den „Verwender“, also den Eigentümer des Luftfahrzeuges bzw. den Halter (Operator). Somit besteht die Möglichkeit, nach Ablauf des Kalenderjahres beim zuständigen Zollamt einen Rückerstattungsantrag zu stellen, wobei wieder der Nachweis für die Gewerblichkeit durch Ausgangsrechnungen erbracht werden kann.  
  3. Nunmehr regelt auch das Mineralölsteuergesetz eigenständig, dass für die Rückerstattung gewerbsmäßiges Vorgehen gefordert ist, was jede Betätigung bzw. Einsatz des Luftfahrzeuges gegen Entgelt mit Gewinnerzielungsabsicht darstellt. Hierbei muss der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handeln (§ 4 Abs. 3 Mineralölsteuergesetz). Darüber hinaus wird noch eine vereinfachte Aufzeichnungspflicht für Mineralölfirmen festgelegt, die aber ohnehin schon nach bisheriger Rechtslage zur Aufzeichnung über ihr Zolllager verpflichtet waren und sind.
  4. Die beschriebene Änderung im Mineralölsteuergesetz tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft und ist daher bis zum Sommer dieses Jahres mit dem Erlass der entsprechenden Verordnung zu rechnen. Daher können nach Inkrafttreten der Verordnung entsprechende Anträge auf Ausstellung eines Freischeines erfolgen, die dann durch das Zollamt geprüft wird. Wir erwarten, auch bei diesen Prüfungsverfahren die bekannten Nachweiserfordernisse wie – Tech Log, – Ausgangsrechnung und – Sofern vorhanden ein Halterschaftsvertrag.



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