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Newsartikel

Lockdown-Umsatzersatz auf zusätzliche Branchen erweitert

Die österreichische Bundesregierung bzw. das Bundesministerium für Finanzen hat nunmehr im Verordnungsweg einen erweiterten Lockdown-Umsatzersatz vorgesehen. Es wurde hierbei eine Erweiterung des Umsatzersatzes auch auf Branchen, die bisher davon nicht profitieren konnten, vorgesehen.

Der Umsatzersatz für den Zeitraum des Betriebsverbotes beträgt für Handelsbetriebe je nach Branche zwischen 20 % und 60 % des Vorjahresumsatzes, bei Dienstleistungen, die körpernahe Tätigkeiten ausüben, beträgt der Umsatzersatz 80 %. Die Höhe des Prozentsatzes für den Lockdown-Umsatzersatz für den Handel, haben wir in der Anlage aufgeschlüsselt nach Handelstätigkeit beigefügt.

Zu beachten ist, dass dieser Umsatzersatz spätestens am 15.12.2020 einzureichen ist, wobei die Einreichung durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter vorgenommen werden kann. Selbstverständlich steht hier unsere Kanzlei jederzeit für eine Antragstellung zur Verfügung.

Nunmehr einige Details wie folgt:

Antragsberechtigte sind:

Alle Unternehmen die durch die COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung oder COVID-19 Notmaßnahmenverordnung betroffen sind. Dies sind Gastgewerbe, Hotels, Sportstätten und Flugfelder, Sportveranstaltungen, Seil- und Zahnradbahnen, Veranstaltungen jeder Art die untersagt sind, Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudio, Schwimmbäder, Museen, Kinos, Theater, Konzerte, Tanzschulen, Casinos, etc. sowie alle Dienstleistungen, die körpernahe Tätigkeiten ausüben (Masseure, Friseure, Fußpfleger, Kosmetiker, etc.).

Basis des Umsatzersatzes:

Basis ist der Umsatz des Monates November 2019, dividiert durch 30, mal den Tagen in welchen ein Lockdown verfügt wurde. Davon dann der jeweilige Prozentsatz (20 %, 40 %, 60 % oder 80 %).

Hierbei wird von der Finanzverwaltung prinzipiell von der Umsatzsteuervoranmeldung des Monates November 2019 hochgerechnet. Sollte es keine Umsatzsteuervoranmeldung geben, so ist der Umsatz aus der Jahresveranlagung des letzten rechtskräftig veranlagten Jahres dividiert durch 12 abzuleiten. Unternehmen die keine Umsatzsteuererklärung abzugeben haben, können den Umsatz aus der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung des Jahres 2019, wieder dividiert durch 12, ableiten. Dies gilt etwa für Casinos, Automatenaufsteller, Wettbüros, aber auch Reisebüros und Unternehmen mit Differenzbesteuerung oder Unternehmen, die in einem Organschaftskreis für Umsatzsteuerzwecke erfasst sind.

Werden neben den vom Lockdown betroffenen Umsätze noch andere Umsätze erzielt, so sind die betroffenen Umsätze mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsführers herauszurechnen.

Voraussetzung für Umsatzersatz:

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.

  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus.

  • Das Unternehmen ist von bestimmten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bzw. COVID-19 Notmaßnahmenverordnung direkt betroffen und es ist in einer oder mehrerer durch diese Einschränkungen direkt betroffener Branchen operativ tätig.

„Bestimmte Einschränkungen“ sind die verordneten Einschränkungen bei der Benutzung von Seil- und Zahnradbahnen, im Gastgewerbe und für Beherbergungsbetriebe, Sportstätten und bestimmte Freizeiteinrichtungen sowie bei (Sport-) Veranstaltungen.

„Direkt betroffene Branchen“ sind die betroffenen Branchen gemäß ÖNACE-2008-Klassifikation.

  • Bei Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlag von mindestens EUR 100.000,00 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.

  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000,00 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein, außer es wurde dies bereits bei Einreichung der Körperschaftsteuererklärung offengelegt und der Hinzurechnungsbetrag übersteigt nicht EUR 500.000,00.

  • Das Unternehmen darf nicht einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen.

  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeit oder Finanzstrafe bis EUR 10.000,00).

  • Das Unternehmen ist nicht von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes nach Punkt 3.2 der Richtlinien ausgenommen und verpflichtet sich, zwischen 3.11.2020 und 30.11.2020 keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kündigen.

Ausgeschlossene Unternehmen:

  • Unternehmen über die im November 2020 bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sind, es sei denn, es ist ein Sanierungsverfahren.
  • Banken, Versicherungen, Wertpapierdienstleister und Pensionskassen sind ebenso ausgeschlossen, wie Antragsteller, die keine Unternehmereigenschaft
  • Neugegründete Unternehmen können nur dann einen Lockdown-Umsatzersatz beantragen, wenn sie vor dem 1.11.2020 bereits einen Umsatz erzielt haben.

Mindest- und Maximalhöhe:

Der Mindestumsatzersatz beträgt EUR 2.300,00, die Maximalhöhe derzeit EUR 800.000,00 pro Antragsteller.

Vom Umsatzersatz sind abzuziehen Haftungen für Kredite mit 100 % Bundeshaftung (die vom AWS oder ÖHT übernommen worden sind), sofern diese Haftungskredite noch nicht rückgezahlt worden sind.

Weiters sind abzuziehen Zuwendungen, die von Bundesländern oder Gemeinden, oder regionalen Wirtschafts- oder Tourismusfonds als Zuschuss ausbezahlt worden sind bzw. zusätzlich nach den Non-Profit-Organisations-Unterstützungsfonds.

Umsätze während der Lockdown-Zeit:

Werden während der Lockdown-Zeit Umsätze erzielt, so sind diese unbeachtlich, kürzen daher nicht den Umsatzersatz (z.B. Lieferung von Speisen eines Gastronomiebetriebes außerhalb seines Restaurationsbereiches).

Wir ersuchen die Frist bis 15.12.2020 zu beachten bzw. uns rechtzeitig einen (schriftlichen) Auftrag zur Einbringung des Umsatzersatzes zu erteilen und hoffen mit dieser Information ein bisschen Klarheit in den derzeitigen Förderungsdschungel gebracht zu haben.

Kündigungsverbot:

Während der Zeit zwischen 3.11.2020 und 30.11.2020, darf durch den Dienstgeber keine Kündigungen vorgenommen werden (Einvernehmliche Auflösungen, Kündigung durch den Dienstnehmer oder Entlassungen sind nicht schädlich).



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