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Newsartikel

Lockdown - Umsatzersatz für Dezember 2020, Achtung Fristablauf 20.01.2021

Seitens des Bundesministeriums für Finanzen wurde nunmehr eine aktualisierte Information zum Lockdown – Umsatzersatz veröffentlicht. Gegenüber der bisherigen Regelung wird nunmehr festgelegt, dass für den Lockdown – Umsatzersatz nicht nur Unternehmer die durch die COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung in ihrer Geschäftstätigkeit beschränkt bzw. zur Gänze eingeschränkt worden sind, Umsatzersatz begehren können, sondern auch Unternehmen die nur indirekt einen Umsatzausfall erleiden. Diese Unternehmen werden als indirekt Betroffene angesehen. Dies sind also etwa Zulieferbetriebe für Hotels, für Kultur und Theater u.ä.

Voraussetzung für einen Lockdown – Umsatzersatz ist, dass zumindest 50 % des betroffenen Unternehmens ein Umsatzzusammenhang mit von den Lockdown Maßnahmen betroffenen Kunden nachweisen kann. Weiters muss gegenüber der Vergleichsperiode des Monates 2019 (also November bzw. Dezember 2019) ein Umsatzeinbruch von zumindest 40 % vorliegen.

Ab einer Fördersumme von EUR 5.000,00 müssen die Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden.

Weiterhin ist zu beachten, dass maximal EUR 800.000,00 Umsatzersatz geleistet werden und zwar in Summe für den antragsberechtigten Betrieb.

Die Anträge sind nur befristet möglich, wobei der Umsatzersatz für Dezember ab 16.12.2020 beantragt werden konnte und spätestens bis 20.1.2021 zu beantragen ist.

Weiters ist unverändert, dass nur für die durch Schließungsmaßnahmen betroffenen Tage Ersatzleistung gerechnet wird, wenn also etwa ein Umsatzeinbruch von 80 % nachgewiesen werden kann und dies für 10 Schließtage aufgrund der gesetzten Maßnahmen eine Einschränkung in 2020 vorliegt, so wird der Monatsumsatz des Jahres 2019 mal 80% mal 20 durch 30 errechnet.



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