Bild

Newsartikel

Mineralölsteuerprüfungen

Am 22. Jänner 2016 hat in den Räumlichkeiten des Bundesministeriums für Finanzen eine Besprechung von Vertretern der Mineralölindustrie und den Herren des BMF bzw. der Zollverwaltung stattgefunden. Von Seiten des Bundesministeriums für Finanzen waren der Gruppenleiter Herr MinRat. Dr. Roland Grabner, sein Stellvertreter MinRat. Schamp und der Leiter der Prüfabteilung Herr Auer anwesend.

Es wurde hierbei einerseits die anhängigen Zollprüfungsverfahren bei den Mineralölfirmen (Inhaber der Zolllager) und die gleichlautenden Anfragen bei den Operatoren besprochen. Wie bereits von unserer Kanzlei kommuniziert, konzentriert sich ja die Zollverwaltung darauf, sogenannte „missbräuchliche Halterschaft“ festzustellen, also Halterschaftsverträge, bei welchem ausschließlich der Eigentümer befördert wird und der Eigentümer sich vorbehält, jeglichen „Fremdauftrag“ vorher zu genehmigen. Dies sieht die Finanzverwaltung als missbräuchliche Gestaltung an und ist weiterhin der Ansicht, dass hier eine Mineralölsteuerbefreiung nicht zu Anwendung kommen könnte. Obgleich die ursprünglich vom Ministerium verlangte, mehr als 75 %ige „Fremdvercharterung“, mittlerweile nicht mehr Gültigkeit hat und auch seitens der Finanzgerichte und des Verwaltungsgerichthof verworfen wurden, wird dennoch an derartigen Betankungen von der Zollprüfung weiter geforscht. Es konnte allerdings Einvernehmen darüber erzielt werden, dass nunmehr aus den bestehenden Tech Logs (Bordbücher), die Anzahl der Passagiere abgefragt werden soll und dadurch ein Rückschluss auf die alleinige Beförderung des Eigentümers möglich sein sollte. Wenn also nur ein Eigentümer des Luftfahrzeuges vorliegt und etwa 4 Personen befördert worden sind, so wäre dies ausreichender Nachweis, über den gewerblichen Einsatz des Luftfahrzeuges und damit der Mineralölsteuerbefreiung.

Dies natürlich nur unter der Voraussetzung, dass für die Transportleistung auch eine entsprechende Ausgangsrechnung/Abrechnung erfolgt ist. Wir empfehlen daher, bei Halterschaftsverträge eine ausschließliche Nutzung des Luftfahrzeuges durch den Eigentümer auszuschließen und immer entsprechende Verrechnungen der Transportleistungen vorzunehmen. Für die laufenden Prüfungen erwarten wir Abfragen über die Anzahl der beförderten Personen und gegebenenfalls über die Eigentümer des Luftfahrzeuges. Unserem Erachten nach sind die letztgenannten Nachweise relativ einfach zu erbringen und könnte damit ein Abschluss der Zollprüfungen (einige gehen ja schon über Jahre) in kurzfristiger Zeit möglich sein.



Newsletter-Anmeldung

Zurück

Bild