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Newsartikel

Neuerungen durch das Covid-19 Gesetz

Im Eilverfahren hat das österreichische Parlament am 14.und 15. März 2020 das COVID-19 Gesetz beschlossen, mit dem der COVID-19 Krisenbewältigungsfonds eingerichtet wurde und durch das COVID-19-Maßnahmengesetz die gesetzliche Grundlage für das Betretungsverbot von Betrieben und das Betretungsverbot von bestimmten Orten, einschließlich der Strafregelungen auf gesetzliche Basis gestellt wurde.

Die COVID-19 Gesetzgebung ist nur ein Grundsatzgesetz. Die einzelnen Ausführungsverordnungen, mit denen die tatsächlichen Unterstützungsaktionen für die Wirtschaft im Detail geregelt werden, sind in den nächsten Tagen noch zu erwarten.

COVID-19 Fondsgesetz
(Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds)

Per Bundesgesetz wird ein COVID-19-Krisenbewältigungsfonds „errichtet“, der beim Bundesministerium für Finanzen (idF kurz BMF) eingerichtet wird und vom BMF auch verwaltet wird. Dieser Fonds wird mit EUR 38 Mrd. dotiert und die Mittel werden durch das BMF in Abstimmung mit dem Bundeskanzleramt ausbezahlt. Die Details der Mittelverwendung wird in einer Verordnung des BMF, der sogenannten „Richtlinien für die Abwicklung der Fondsmittel“ festgelegt, die erst in den nächsten Tagen veröffentlicht wird.

Generell sollen die Mittel zu folgenden Zwecken eingesetzt werden:

  • Stabilisierung der Gesundheitsvorsorge (zB Anschaffung von medizinischen Produkten, Medikamenten und Einstellung von Personal);
  • Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarktes (vor allem zur Finanzierung der Kurzarbeit bzw. zusätzliche Förderprogramme);
  • Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (etwa zusätzliche Grenz- oder Gesundheitskontrollen);
  • Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorgabe für Bildungseinrichtung (zB Abdeckung der Mehrkosten bei Bildungseinrichtungen);
  • Maßnahmen zur Abfederung der Einnahmenausfälle in Folge der Krise (die Einnahmeausfälle sind sowohl für Arbeitnehmer, aber auch für Unternehmer gedacht)
  • Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950 (Betriebs- und Bewegungsbeschränkungen und daraus erfließende Kosten);
  • Maßnahmen zur Konjunkturbelebung (zB neue Konjunkturpakete oder Ausbau bestehender Förderprogramme, etwa bei AWS, FSG oder ÖHT). Technisch wurde durch die Änderung des Budgetprovisoriums für das Jahr 2020 eine Ermächtigung für den Finanzminister geschaffen, durch „Kreditoperationen“ dafür Milliarden an Euro aufnehmen zu können und mit diesem Geld den Fonds zu dotieren.
  • Durch Änderung des ABBAG-Gesetzes (Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes) wird die Abbaugesellschaft ermächtigt, zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit bzw. zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten, finanzielle Unterstützungen an Unternehmen zu leisten.  
  • Gefördert werden allerdings ausschließlich österreichische Unternehmen, dh. Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, bei welchen die wesentliche Geschäftstätigkeit im Inland ist.  
  • Weiters ist mit Verordnung zu regeln, dass das Arbeitsmarktservice im Zusammenhang mit der COVID-19 Situation Kurzarbeit mit erhöhten Pauschalsätzen fördern kann, sowie die Unterstützung für Sonderbetreuungszeiten für Dienstgeber.  
  • Das AVRAG wurde in der Weise geändert, dass eine Sonderbetreuungszeit gesetzlich geregelt wird; dies ist eine Zeit bei welcher die Schule und/oder Kindergärten für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr geschlossen sind und der Arbeitnehmer somit zur Betreuung seiner unmündigen Kinder bis zu 3 Wochen bezahlte Sonderbetreuungszeit erhalten kann. Wird dies vom Dienstgeber mit dem Mitarbeiter so vereinbart, ersetzt die Republik Österreich ein Drittel des Bruttogehaltes, maximal jedoch bis zur Höhe der Höchstbeitragsgrundlage (somit bis maximal ein Drittel von EUR 5.370,00, also EUR 1.790,00 pro Monat, für maximal drei Wochen).

COVID-19 Maßnahmengesetz

Das COVID-19 Maßnahmengesetz sieht vor, dass durch die Verordnung des Sozialministers das Betreten von Betriebsstätten oder Teilen von Betriebsstätten zur Verhinderung der Verbreitung des COVID-19 Virus untersagen kann. Weiters kann der Sozialminister ebenfalls mit Verordnung, das Betreten von bestimmten Orten aus dem gleichen Grund untersagen; die Organe der öffentlichen Sicherheit haben auf Ersuchen diese Maßnahmen entsprechend zu unterstützen und erforderlichenfalls mit Zwangsmittel durchzusetzen. Letztlich werden Strafbestimmungen vorgesehen, die bis zu EUR 3.600,00 bei Verletzung des Betretungs- bzw. Ortsverbotes gehen kann, für den Unternehmer, der trotz Verbot sein Unternehmen betreibt, kann die Strafe bei Nichtbeachtung EUR 30.000,00 umfassen.



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