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Newsartikel

Phase III der Covid-19 Kurzarbeitsbeihilfe

Die Regierung und die Sozialpartner haben sich auf die Phase III der COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe geeinigt, und folgende wesentliche Änderungen vorgenommen:

Die Dauer eines Kurzarbeitsprojektes ist mit höchstens 6 Monaten befristet und kann für die Phase III für den Zeitraum ab 1.10.2020 bis 31.3.2021 beantragt werden. Die Antragstellung kann ab 2.10.2020 rückwirkend eingebracht werden. Die Frist läuft dafür läuft bis zum 2.11.2020. Danach ist der Antrag vor Beginn der Kurzarbeit einzubringen.

Die Beantragung erfolgt, wie bereits in Phase II, wieder direkt im eAMS Konto durch das Unternehmen selbst, da hier auch die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis zu nehmen ist und dies wie eine Unterschrift zu werten ist. Sie finden den Antrag unter eServices / Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz / COVID 19 Kurzarbeitsbeihilfe / Formulare. Hier ist ein Antrag auf Erstgewährung zu stellen, da für die Phase III ein neuer Durchrechnungszeitraum für die maximale Ausfallzeit zu laufen beginnt. Im eAMS Konto finden Sie auch direkt im Antrag immer alle Informationen wie die einzelnen Felder zu befüllen sind.

Folgende Zahlen werden dafür benötigt: Wie bereits bisher können Sie bei Teilzeitkräften das direkt im Antrag aufrufbare Berechnungstool verwenden, bei Vollzeitkräften sind pro Gehaltsgruppe die gesamten Normalarbeitsstunden im Kurzarbeitszeitraum, die voraussichtlichen Ausfallstunden und das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt einzutragen und dann wird der Beihilfebetrag automatisch berechnet. Hier können wir Ihnen bei der Berechnung gerne wieder behilflich sein. Hierfür benötigen wir von Ihnen die Auskunft welche Dienstnehmer in die Kurzarbeit eingezogen werden und mit welchem voraussichtlichem Ausfallprozentsatz.

Weiters ist eine neue Sozialpartnervereinbarung (siehe Anhang) abzuschließen und dem Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe anzuhängen. Im Anhang zur Sozialpartnervereinbarung befindet sich die Beilage 1. Hier ist die Wirtschaftliche Begründung dieses Mal mit Zahlen aus Ihrer Buchhaltung zu ergänzen (entnehmen Sie diese Zahlen bitten den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, hier können wir wenn wir Ihre Buchhaltung führen auch gerne behilflich sein) und auch eine Prognose für die zukünftige Entwicklung Ihres Unternehmens und der Umsätze anzuführen. Außerdem sind sämtliche anderen Förderungen im Zusammenhang mit COVID 19 anzugeben. Wenn Sie mehr als 5 Dienstnehmer in die Kurzarbeit einbeziehen ist hier auch die Bestätigung durch einen Steuerberater erforderlich – was wir natürlich gerne auch übernehmen können.

In der Phase III ist eine Mindestarbeitsleistung (durchgerechnet im gesamten Kurzarbeitszeitraum) von 30% und eine Höchstarbeitsleitung von 80% der Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit zwischen den Dienstgebern und Dienstnehmern zu vereinbaren. In Sonderfällen kann die Mindestarbeitszeit auf 10% verringert werden (im Beiblatt 2 zur Sozialpartnervereinbarung) –hier bedarf es aber der Zustimmung der Sozialpartner. Sollte es im laufenden Kurzarbeitsprojekt zu einer Überschreitung der Arbeitszeit von 80% kommen, dann stellt das keinen Rückforderungstatbestand von Seiten des AMS dar, es wird lediglich weniger Kurzarbeitsbeihilfe ausbezahlt.

Die Arbeitszeit während des Kurzarbeitszeitraums ist im Voraus festzulegen, Änderungen sind ehestmöglich, spätestens jedoch 3 Tage im Vorhinein dem Dienstnehmer mitzuteilen. Bitte beachten Sie auch, dass ein vollentlohntes Monat vor dem Beginn der Kurzarbeit vorhanden sein muss (z.B. Bei Beginn im ab 1.10.2020 müssen alle in die Kurzarbeit einbezogenen Dienstnehmer mindestens seit 1.9.2020 beschäftigt sein), ein fehlendes vollentlohntes Monat hat bei der Phase I zu Problemen und Rechtsunsicherheit geführt.

Die Nettoersatzraten bleiben wie bereits in den vorigen Phasen bei 80, 85 und 90 %. Die Förderung wird wieder mit der Differenzmethode berechnet, so dass der Arbeitgeber wieder die geleisteten Stunden selbst bezahlt und die Mehrkosten für die entfallenen Arbeitsstunden werden vom AMS gefördert, auch die Lohnnebenkosten. Lohnerhöhungen (KV-Erhöhungen, Biennalsprünge) werden künftig bei der Berechnung des Entgelts während der Kurzarbeit berücksichtigt. Für Lehrlinge gelten eigene Regelungen – sollten Sie dazu Informationen benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Die ausgefallenen Arbeitsstunden können künftig für Weiterbildung genutzt werden, der Dienstgeber ist aber nicht verpflichte solche Aus- und Weiterbildungen anzubieten. Die Weiterbildungskosten werden vom AMS gefördert. Die Dienstnehmer verpflichten sich, eine vom Dienstgeber angebotene Aus- oder Weiterbildung in der „freien Zeit“ bis zur maximalen wöchentlichen Normalarbeitszeit zu absolvieren. Diese Zeiten zählen nicht zur Erreichung der Mindestarbeitszeit. Für diese Weiterbildungszeiten gebührt allerdings Kurzarbeitsbeihilfe – somit handelt es sich bei der Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe um Ausfallstunden.

Die Regelungen über Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes und die Behaltepflicht nach dem Ende der Kurzarbeit haben sich nicht verändert.

Zum Urlaub: Alturlaube und Zeitguthaben, falls noch vorhanden, sind abzubauen, sollten diese nicht mehr vorhanden sein, dann muss sich der Dienstgeber bemühen, dass eine Woche des laufenden Urlaubs konsumiert wird.

Es ist wieder an jeden Dienstnehmer, der von der Kurzarbeit betroffen ist, ein Kurzarbeitsdienstzettel auszustellen oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung auszuhändigen.



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