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Newsartikel

Verlustersatz

Das Bundesministerium für Finanzen hat auf seiner Homepage eine Verordnung über die Gewährung eines Verlustersatzes veröffentlicht. Die diesbezügliche Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist derzeit noch nicht erfolgt, sollte aber kurzfristig in den nächsten Tagen erfolgen.

Die wesentlichen Eckpunkte dieses Verlustersatzes sind wie folgt:

Voraussetzung ist ein Umsatzausfall in der Zeit vom 16.9.2020 bis Ende Juni 2021.

Mindestumsatzausfall ist 30 %, jeweils im Vergleich zu den jeweiligen Zeiträumen des Jahres 2019.

Bei Klein- und Kleinstbetrieben wird ein Verlustersatz von 90 % des relevanten Verlustes ausgeglichen, bei allen anderen Betrieben 70 %. Als Kleinbetrieb sind Unternehmen mit weniger als 50 Dienstnehmer, Unternehmen mit maximal EUR 10 Mio. Umsatz bzw. EUR 10 Mio. Bilanzsumme.

Die Berechnung des Umsatzausfalles erfolgt bei einem Betrachtungszeitraum oder mehrerer Betrachtungszeiträume, wobei erster Betrachtungszeitraum vom 16.9.2020 bis 30.9.2020 reicht, alle weiteren Betrachtungszeiträume sind jeweils ein gesamter Monat, somit von Oktober 2020 bis Juni 2021.

Es können hierbei bis zu zehn Betrachtungszeiträume herangezogen werden, sie müssen allerdings zeitlich zusammenhängen.

Wurde für den Monat November 2020 und / oder Dezember 2020 ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt und ausgezahlt, so unterbricht der Lockdown-Umsatzersatz den Betrachtungszeitraum für den Verlustersatz (es schließt daher der Lockdown-Umsatzersatz für diesen Monat bzw. die zwei Monate den Verlustersatz aus).

Der Umsatzausfall ist hierbei innerhalb der Betrachtungszeiträume durchgehend zu ermitteln, dh. wenn etwa drei Monate als Betrachtungszeitraum herangezogen werden, so muss der Umsatzausfall in der gleichen Periode des Jahres 2019 über die drei Monate zusammen verglichen werden.

Bei Neugründung oder Umgründungen ist der Umsatzausfall anhand einer Planungsrechnung darzustellen (tatsächlicher Umsatz im Betrachtungszeitraum gegenüber der Planungsrechnung), bei Umgründungen ist von der jeweils vergleichbaren wirtschaftlichen Einheit im Vergleichszeitraum als Basis auszugehen.

Der maximale Verlustersatz pro Unternehmen beträgt EUR 3 Mio.

Der Umsatzersatz ist wie folgt zu berechnen:

Umsatzerlöse bestehend aus allen Einnahmen und Erträgnissen (ausgenommen Erträgnisse aus dem Abgang von Anlagevermögen), abzüglich Personalaufwendungen, Materialaufwand, Abschreibungen, sonstiger betrieblicher Aufwendungen und Zinsaufwand.

Auszuscheiden sind Beteiligungserträgnisse (wenn mehr als die Hälfte des Umsatzes aus diesen Beteiligungserträgnissen besteht), außerplanmäßige Abschreibungen und Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen. Weiters sind die Zuwendungen der Gebietskörperschaften aufgrund COVID-19 Maßnahmen und Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit, Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz und Versicherungsleistungen auszuscheiden.

Für die ganzjährig anfallenden Aufwendungen (z.B. Abschreibungen, Versicherungen u.ä..) ist monatlich eine Abgrenzung vorzunehmen. Für den Monat September 2020 ist ein halber Monat zu berücksichtigen.

Die Geltendmachung erfolgt in zwei Teilen. Die erste Tranche kann vom 16.12.2020 bis 30.06.2021 eingereicht werden und wird mit 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes (erforderlich ist eine Prognoserechnung für das Jahr 2021 bzw. der noch nicht abgeschlossenen Monate) ausbezahlt.

Die zweite Tranche, mit den gesamten noch nicht ausgezahlten Verlustersatz, kann zwischen 1.7.2021 bis spätestens 31.12.2021 beantragt werden. Hierbei können die Betrachtungszeiträume nochmals korrigiert werden. Es kann ebenfalls die Angaben des Erstantrages entsprechend berichtigt werden.

Die Beantragung erfordert eine Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalter, der die Höhe des Verlustes bzw. des Umsatzausfalles bestätigt. Somit kann auch die Endabrechnung für die zweite Tranche erst nach Beendigung des relevanten Beobachtungszeitraumes (also das Monatsende ab Dezember 2020 oder bei 10 Betrachtungszeiträume bis Juni 2021) vorgenommen werden.

Anrechnung des „Fixkostenzuschusses 800.000,00“:

Wird oder wurde ein „Fixkostenzuschuss 800.000,00“ beantragt (Fixkostenzuschuss II.), so kann entweder auf diesen verzichtet werden, oder der Antrag zurückgezogen werden bzw. die erhaltene Zahlung zurückgezahlt werden, oder eine Anrechnung des Fixkostenzuschusses auf den Verlustersatz vorgenommen werden.

Der Antrag ist über Finanzonline zu stellen und kann über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingereicht werden.

Diverse Unternehmen sind von der Beantragung ausgeschlossen. Die üblichen Ausschlussgründe die auch beim Fixkostenzuschuss gelten, sind auch für den Verlustersatz gültig. Der Verlustersatz kürzt die korrespondierenden Aufwendungen, dh. er ist nicht steuerfrei zu vereinnahmen.



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