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Newsartikel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)

Mit 15. Jänner 2018 ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft getreten. Hiermit wurden die wesentlichen Teile der 4. Geldwäscherichtlinie umgesetzt.

Der wesentliche Inhalt des Gesetzes besteht darin, dass ein eigenes Register eingeführt wird, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen zu erfassen sind. Dieses Register wird von der Statistik Austria geführt und besteht neben dem Firmenbuch. Es besteht somit die Verpflichtung, von Vorständen/Gesellschaftern/Unternehmen Meldungen des wirtschaftlichen Eigentümers bis spätestens 01. Juni 2018 zu erstatten. Der wirtschaftliche Eigentümer ist – wie aus beiliegender Information ersichtlich ist – jeweils der oberste Rechtsträger, auch „Ultimate Owner“, einer Unternehmerstruktur. Die Meldung über den wirtschaftlichen Eigentümer kann vom Unternehmen selber (über das Unternehmensserviceportal des Bundesministerium für Finanzen) oder einen ausgewiesenen Vertreter des Unternehmens erfolgen, also etwa auch durch unsere Kanzlei. Gerne stehen wir daher für die diesbezügliche Meldung gemäß WiEReG zur Verfügung und dürfen wir auf die Möglichkeit der eigens dafür eingerichtete Homepage www.wiereg.at verweisen.

Betroffene Rechtsträger

Register:
Als Ausgangsbasis für das Register dient das von der Bundesanstalt Statistik Austria betriebene Unternehmensregister, in dem bereits die Daten des Firmenbuchs, Vereinsregisters und des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene enthalten sind. Zuständige Registerbehörde ist das Bundesministerium für Finanzen. Grundsätzlich ist jeder Österreichische bzw. relevante ausländische Rechtsträger selbst verpflichtet, die notwendigen Daten an die Registerbehörde zu melden.
Folgende Rechtsträger sind im Register zu erfassen und haben dazu ihre Daten zu melden:
• Offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)
• GmbH, AG, SE, SCE, Genossenschaften und EWIV
• Privatstiftungen, sonstige Stiftungen und Fonds
• Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und kleine Versicherungsvereine
• Sparkassen
• Sonstige ins Firmenbuch eingetragene Rechtsträger (nicht jedoch e.U.)
• Vereine nach dem Vereinsgesetz
• “Trusts” sowie trustähnliche Vereinbarungen (die in Funktion und Struktur mit einem Trust zu vergleichen sind), die von Österreich aus verwaltet werden.

Meldung
Jeder Rechtsträger muss selbst den/die wirtschaftlichen Eigentümer feststellen und überprüfen. ln der Pflicht stehen die jeweiligen gesetzlichen Vertreter. Die Meldung der Daten erfolgt elektronisch über das Unternehmensserviceportal des Bundesministeriums für Finanzen (www.usp.gv.at) und umfasst
• Vor- und Zuname,
• Wohnsitz,
• Geburtsdatum und -ort,
• Staatsangehörigkeit sowie
• Art und Umfang der wirtschaftlichen Eigentümerstellung.
Bei wirtschaftlichen Eigentümern ohne Wohnsitz in Österreich muss zusätzlich ein amtlicher Lichtbildausweis übermittelt werden. Bei indirekten, mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen ist weiters der oberste Rechtsträger in der Beteiligungskette mit Stammregister und Sitz zu melden.

Erstmalige Meldung und Änderungen
Die erstmalige Meldung hat bis spätestens 1. Juni 2018 zu erfolgen. Danach ist bei neuen Rechtsträgern binnen vier Wochen nach Eintragung in das entsprechende Stammregister (z.B. Firmenbuch, Vereinsregister) zu melden bzw. ebenso innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis einer Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers, sofern die Daten nicht automatisationsgestützt aus einem anderen Register übernommen werden können. Die Meldung kann auch durch Parteienvertreter (Steuerberater, Rechtsanwalt, usw.) vorgenommen werden.

Automatische Meldung bzw. Befreiung
Unter bestimmten Voraussetzungen werden die bereits z.B. im Firmenbuch vorhandenen Informationen zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers herangezogen und die Daten automationsunterstützt in das Register übernommen. Dadurch sollen eine Befreiung von der Meldepflicht erreicht und insoweit unnötige Verwaltungslasten vermieden werden. Über die Anwendbarkeit der Befreiung kann sich jeder Rechtsträger im Unternehmensserviceportal informieren. Bei den Unternehmensdaten sollte angezeigt werden, ob der Rechts­träger von der Meldung befreit wurde.
Eine Befreiung der Meldepflicht besteht für folgende Rechtsträger:
• eine OG oder KG, sofern alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind, sofern keine andere Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt;
• eine GmbH, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind, sofern keine andere Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt;
• einen Verein nach dem Vereinsgesetz, wenn nur die im Vereinsregister eingetragenen Organe Kontrolle über die Geschäftsführung ausüben.

Wirtschaftlicher Eigentümer

Die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers gem. WiEReG deckt sich nicht zwangsläufig mit der Definition aus dem Steuerrecht. Der wirtschaftliche Eigentümer kann immer nur eine natürliche Person sein, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Natürliche Personen können direkt oder indirekt (Beteiligung über eine oder mehrere Ebenen an der Gesellschaft) wirtschaftliche Eigentümer sein.

Direkter wirtschaftlicher Eigentümer
Als direkter wirtschaftlicher Eigentümer gilt jede natürliche Person, die direkt zu mehr als 25 % am Rechtsträger beteiligt ist.

Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer
Hält ein Rechtsträger (gleich ob im ln- oder Ausland), der keine natürliche Person ist, eine Beteiligung von mehr als 25 %, gilt diejenige natürliche Person als (indirekter) wirtschaftlicher Eigentümer, die diesen Rechtsträger kontrolliert. “Kontrolle” bedeutet in diesem Fall eine Beteiligung von mehr als 50% oder bei Vorliegen des Control-Tatbestandes iSd Konzernrechnungslegungsbestimmungen des UGB. Ist an einem solchen Rechtsträger erneut ein Rechtsträger beteiligt, ist auf die natürliche Person am Ende der Beteiligungskette abzustellen. Auch bei längeren Beteiligungsketten ist nach diesem Schema vorzugehen. Das heißt, dass so lange nachverfolgt werden muss, bis eine natürliche Person identifiziert werden kann. Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer ist schließlich auch, wer mehrere Rechtsträger kontrolliert, die gemeinsam eine Beteiligung von mehr als 25% an der Gesellschaft erreichen.

Personen der obersten Führungsebene
Lässt sich auf Basis der Beteiligungsquoten kein wirtschaftlicher Eigentümer – weder direkt noch indirekt – feststellen, so gelten die Personen der obersten operativen Führungsebene der Gesellschaft als wirtschaftliche Eigentümer. Bei der GmbH wären dies die Geschäftsführer, bei der AG der Vorstand, bei OG und KG die zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter. Bei Vereinen iSd Vereinsgesetzes tritt die Meldepflicht nur ein, wenn andere natürliche Personen als die zur gesetzlichen Vertretung berufenen, direkt oder indirekte Kontrolle auf die Geschäftsführung ausüben. Ein solcher Sachverhalt könnte etwa im Zusammenhang mit zweckgebundenen Spenden, als deren Gegenleistung der Geschenkgeber die Miteinbindung in die laufenden Entscheidungen des Vereins erhält. Bei Stiftungen wiederum besteht stets Meldepflicht und zwar insbesondere für die Stifter, Begünstigte und die Mitglieder des Stiftungsvorstandes.

Treuhandschaften
Das Vorliegen einer Treuhandschaft ist im Register dann offen zu legen, wenn die Treuhandschaft Einfluss auf die wirtschaftliche Eigentümerstruktur hat. Regelmäßig werden sowohl der Treugeber aufgrund seiner Kontrolle über einen Rechtsträger als auch der Treuhänder aufgrund seiner Beteiligung als wirtschaftliche Eigentümer im Register zu melden sein.

Einsichtnahme
Das Register ist grundsätzlich nicht öffentlich einsehbar. Eine Einsichtnahme ist nur zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung möglich. Abgesehen von bestimmten Behörden, Institutionen und Berufsgruppen, die im Rahmen der Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten Einsicht in das Register nehmen können, wird diese anderen Personen nur auf schriftlichen Antrag bei der Registerbehörde gewährt. Einsicht in das Register haben daher neben Behörden auch Berufsgruppen, welche be­sondere Anforderungen hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden unterliegen (Banken, Versicherungen, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, usw.). Darüber hinaus kann jede Person einen Antrag auf Einsicht stellen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Darüber hinaus kann auch jeder Rechtsträger in die über ihn im Register hinterlegten Daten Einsicht nehmen.

Strafbestimmungen
Damit eine möglichst hohe Meldequote sichergestellt wird, sind neben verschuldensunabhängigen Zwangsstrafen iSd BAO von bis zu je EUR 5.000,00 (auch mehrfach) hohe Strafen bei Nichtmeldung vorgesehen. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Meldungen stellen Finanzvergehen dar und können Höchststrafen bei grober Fahrlässigkeit von bis zu EUR 100.000,00 bzw. bei Vorsatz von bis zu EUR 200.000,00 nach sich ziehen. Wird bis zum 1. Juni keine Meldung erstattet und besteht Meldepflicht, wird automatisch ein Zwangsstrafverfahren eingeleitet. Wird die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb der gesetzten Nachfrist erstattet, dann wird die Zwangsstrafe nicht verhängt.



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