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Haftung eines Geschäftsführers im Insolvenzverfahren
In der Krise einer Gesellschaft rückt auch die persönliche Haftung der Geschäftsführung in den Fokus.
Grundsätzlich haftet die Gesellschaft selbst, bei schuldhafter Pflichtverletzung kann jedoch auch der Geschäftsführer persönlich herangezogen werden. Haftungsrisiken bestehen insbesondere bei verspäteter Insolvenzantragstellung, Zahlungen nach Insolvenzreife oder grob fahrlässiger Gläubigerbenachteiligung. Durch rechtzeitige Planung und sorgfältiges Handeln lässt sich das Haftungsrisiko begrenzen.
Achtung: Check aller geringfügigen Dienstverhältnisse mit Jahresbeginn
Zum Jahresbeginn 2026 sollten alle geringfügigen Dienstverhältnisse auf die Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze überprüft werden.
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2026 unverändert € 551,10 monatlich; bei Überschreitung entsteht Vollversicherungspflicht. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen können ein Überschreiten der Grenze auslösen. Arbeitgeber sollten Arbeitszeiten prüfen, Anpassungen rechtzeitig vornehmen und Änderungen dokumentieren.
Verschärfte Auslegung des VwGH zum Mantelkauftatbestand
Der VwGH legt den Mantelkauftatbestand bei Verlustvorträgen zuletzt deutlich strenger aus.
Er führt zum Untergang von Verlustvorträgen bei wesentlicher Änderung der steuerlichen Identität einer Körperschaft. Laut VwGH kann bereits eine Anteilsübertragung von über 50 % ausreichen, wenn neue Gesellschafter maßgeblichen Einfluss gewinnen. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung der organisatorischen, wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Änderungen.
Last-Minute-Änderung bei den Überstunden und beim Feiertagsarbeitsentgelt
Kurz vor Jahresende hat die Regierung Änderungen zur steuerlichen Behandlung von Überstunden und Feiertagsarbeit beschlossen.
Ab 1.1.2026 sind Überstundenzuschläge nur noch für die ersten 15 Überstunden bis € 170 monatlich steuerfrei. Feiertagsarbeitsentgelt soll wieder ausdrücklich im Rahmen des gesetzlichen Freibetrags steuerfrei sein. Der monatliche Freibetrag von € 400 umfasst künftig auch Feiertagsarbeitsentgelt und diverse Zuschläge; die endgültige Gesetzwerdung war zuletzt noch offen.
Neueste Aussagen der OECD zur Homeoffice-Betriebsstätte
Die OECD hat ihre Aussagen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Homeoffice-Betriebsstätten aktualisiert.
Eine Betriebsstätte liegt nicht vor, wenn weniger als 50 % der Arbeitszeit im Homeoffice erbracht werden. Bei mindestens 50 % Homeoffice-Tätigkeit ist eine Betriebsstätte nur bei wirtschaftlich begründeter Nutzung anzunehmen, nicht jedoch aus bloßen Kosten- oder Bindungsgründen. Das österreichische BMF hat diese OECD-Sichtweise Anfang 2026 bereits übernommen.
Vereinfachungen für Registrierkassenbetreiber beschlossen
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2025 wurden spürbare Erleichterungen für Registrierkassenbetreiber beschlossen.
Die Umsatzgrenze für die „Kalte-Hände-Regelung“ wurde mit 1.1.2026 von € 30.000 auf € 45.000 angehoben. Zudem wurde klargestellt, dass Belege auch elektronisch oder digital, etwa per Anzeige oder Scan, bereitgestellt werden können. Ein Papierbeleg kann weiterhin verlangt werden; die neuen Belegregelungen treten am 1.10.2026 in Kraft.
Luxusimmobilien im Fokus
Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 verschärft die umsatzsteuerlichen Regeln für Luxusimmobilien.
Die Vermietung besonders repräsentativer Wohnimmobilien ist künftig unecht umsatzsteuerbefreit, ohne Möglichkeit zur Option und ohne Vorsteuerabzug. Als Luxusimmobilien gelten Wohnobjekte mit Kosten von über € 2 Mio. innerhalb von fünf Jahren.Die Neuregelung gilt für Immobilien ab 1.1.2026 und Umsätze nach dem 31.12.2025.
Mehrfachsachbezug bei der Nutzung mehrerer Firmenautos?
Wird Arbeitnehmern die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeugs erlaubt, ist dafür ein Sachbezug anzusetzen.
Nach Ansicht von Finanzamt und BFG ist bei der Privatnutzung mehrerer Firmenfahrzeuge für jedes Fahrzeug ein gesonderter Sachbezug anzusetzen, sofern keine Nachweise über eine eingeschränkte Nutzung vorliegen. Für die Praxis empfiehlt sich daher, die Privatnutzung auf ein Fahrzeug zu beschränken und ein lückenloses Fahrtenbuch zu führen.
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